Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

5. HAUPTSTÜCK

JUGENDVERTRETUNG

Organe

Paragraph 123,

  1. Absatz eins,In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Die Jugendversammlung;
    2. Ziffer 2
      der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
    3. Ziffer 3
      der Jugendvertrauensrat.
    Bei der Berechnung dieser Zahl ist Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
    1. Ziffer eins
      Der Wahlvorstand für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates;
    2. Ziffer 2
      der Zentraljugendvertrauensrat;
    3. Ziffer 3
      die Jugendvertrauensräteversammlung.
  3. Absatz 3,Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Hauptstückes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Absatz 4,In Konzernen im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965 oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden (Paragraph 131 f,).