Absatz eins,In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden:
- Ziffer einsDie Jugendversammlung;
- Ziffer 2der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
- Ziffer 3der Jugendvertrauensrat.
Bei der Berechnung dieser Zahl ist Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.