(3)Absatz 3,In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40 Abs. 3) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 40, Absatz 3,) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Absatz eins, als auch jene gemäß Absatz 2, ausgeübt.