Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 113
Inkrafttretensdatum
22.09.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Abschnitt 5
Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2)Absatz 2,In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
Beratungsrecht (§ 92);Beratungsrecht (Paragraph 92,);
wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,);
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 109 bis 112;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 109 bis 112;
Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen erfaßt;
soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen betroffen sind
Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (§ 89);Überwachung der Einhaltung der die Arbeitnehmer betreffenden Vorschriften (Paragraph 89,);
Recht auf Intervention (§ 90);Recht auf Intervention (Paragraph 90,);
allgemeines Informationsrecht (§ 91);allgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,);
Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a);Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (Paragraph 92 a,);
Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95);Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95);
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 179, 180,) und in den Europäischen Betriebsrat (Paragraph 193,);
Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 abgeschlossenen Vereinbarungen.Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 189, 190, oder 206 abgeschlossenen Vereinbarungen.
Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Arbeitnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.
(3)Absatz 3,In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40 Abs. 3) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 40, Absatz 3,) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Absatz eins, als auch jene gemäß Absatz 2, ausgeübt.
(4)Absatz 4,In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 110 bis 112;Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß Paragraphen 110 bis 112;
soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berühren
Recht auf Intervention (§ 90);Recht auf Intervention (Paragraph 90,);
allgemeines Informationsrecht (§ 91);allgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,);
Beratungsrecht (§ 92);Beratungsrecht (Paragraph 92,);
Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a);Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (Paragraph 92 a,);
Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95);Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95);
wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,);
Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109.Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109,
Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 89, Ziffer 3, hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist;
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 179, 180,) und in den Europäischen Betriebsrat (Paragraph 193,);
Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 abgeschlossenen Vereinbarungen.Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 189, 190, oder 206 abgeschlossenen Vereinbarungen.
(5)Absatz 5,In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden folgende Befugnisse von dieser ausgeübt:
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß § 110 Abs. 6b;Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gemäß Paragraph 110, Absatz 6 b,;
soweit die Interessen der Arbeitnehmerschaft von mehr als einem Unternehmen im Konzern betroffen sind:
Recht auf Intervention (§ 90);Recht auf Intervention (Paragraph 90,);
allgemeines Informationsrecht (§ 91);allgemeines Informationsrecht (Paragraph 91,);
Beratungsrecht (§ 92);Beratungsrecht (Paragraph 92,);
Mitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95);Mitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen in Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraphen 94 und 95);
soweit die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens im Konzern betroffen sind und eine einheitliche Vorgangsweise, insbesondere durch Konzernrichtlinien, erfolgt:
wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 108);wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (Paragraph 108,);
Mitwirkung an Betriebsänderungen gemäß § 109, mit der Maßgabe, daß § 109 Abs. 3 nur bei Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 4 anzuwenden ist;Mitwirkung an Betriebsänderungen gemäß Paragraph 109,, mit der Maßgabe, daß Paragraph 109, Absatz 3, nur bei Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 anzuwenden ist;
Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 hinsichtlich geplanter und im Bau befindlicher Betriebsstätten eines Unternehmens im Konzern, für das noch kein anderes Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist;Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 89, Ziffer 3, hinsichtlich geplanter und im Bau befindlicher Betriebsstätten eines Unternehmens im Konzern, für das noch kein anderes Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist;
Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 179, 180) und in den Europäischen Betriebsrat (§ 193);Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 179, 180,) und in den Europäischen Betriebsrat (Paragraph 193,);
Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den §§ 189, 190 oder 206 abgeschlossenen Vereinbarungen.Mitwirkung an den Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß den nach den Paragraphen 189, 190, oder 206 abgeschlossenen Vereinbarungen.
Beratungs- und Informationsrechte der Konzernvertretung richten sich an die Konzernleitung bzw. an die Unternehmensleitung des in Österreich herrschenden Unternehmens. Von der Konzernvertretung abgeschlossene Betriebsvereinbarungen sind für jene Unternehmen verbindlich, deren Leitungen der Vereinbarung beigetreten sind.
Schlagworte
Schulungseinrichtung, Bildungseinrichtung, Unterrichtungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12112285
Alte Dokumentnummer
N6199658663J