Bundesrecht konsolidiert

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Sonderunterstützungsgesetz § 5

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ausmaß der Sonderunterstützung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 262, ASVG gebührt die Sonderunterstützung einschließlich der jeweils zustehenden Kinderzuschüsse.
  2. Absatz 2,Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der Paragraphen 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraphen 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
  3. Absatz 3,Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im Paragraph 292, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Absatz 2, berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4,Zu den Sonderunterstützungen für die Monate April und Oktober gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. Paragraph 105, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 73, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 69, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 50, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 46, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Dabei ist Paragraph 617, ASVG anzuwenden. Artikel römisch sieben (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes.
  6. Absatz 6,Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.

    Anmerkung, Absatz 7 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996,)

Im RIS seit

26.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR40124850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/642/P5/NOR40124850

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