Bundesrecht konsolidiert

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Sonderunterstützungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderunterstützungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 642/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996

Abkürzung

SUG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ausmaß der Sonderunterstützung

Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis

gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Sonderunterstützung ist je nach der Versicherungszugehörigkeit der in Betracht kommenden Personen in der Höhe der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension, der Knappschaftsvollpension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Bauern-Sozialversicherungsgesetzes einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse zu gewähren, auf die der Arbeitslose an dem der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetreten ist.
  2. Absatz 2,Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Knappschaftsvollpension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist die Sonderunterstützung mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der Paragraphen 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraphen 85 bis 92 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 140 bis 147 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
  3. Absatz 3,Jedes Einkommen des Arbeitslosen ist auf die Sonderunterstützung anzurechnen, ausgenommen die im Paragraph 292, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Einkommen, die Geldleistungen der Unfallversicherung sowie Witwen(witwer)pensionen. Einkommen, die bereits bei der Festsetzung der Sonderunterstützung gemäß Absatz 2, berücksichtigt wurden, sind nicht anzurechnen.
  4. Absatz 4,Zu den Sonderunterstützungen für die Monate Mai und Oktober gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Sonderunterstützung. Paragraph 105, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 73, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 69, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Sonderunterstützung ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 50, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 46, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

Artikel römisch sieben (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, gilt, soweit er Pensionen aus der Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für die Sonderunterstützungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Sonderunterstützungsgesetzes.

  1. Absatz 6,Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.

Ausmaß der Sonderunterstützung für den Personenkreis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2

  1. Absatz 7,Für die Bemessung der Sonderunterstützung finden die Bestimmungen der Paragraphen 20 und 21 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, sinngemäß Anwendung. Hiezu gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 25 v. H. des Grundbetrages im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, AlVG. Hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ist der Bezug der Sonderunterstützung dem Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung gleichzuhalten.
  2. Absatz 8,Die nach Absatz 7, bemessene Sonderunterstützung darf das Ausmaß der Invaliditätspension, der Berufsunfähigkeitspension bzw. der Erwerbsunfähigkeitspension einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse nach den bezüglichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, auf die der Arbeitslose an dem den Tag der Antragstellung auf Sonderunterstützung folgenden Monatsersten (Stichtag) Anspruch gehabt hätte, wenn dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre, nicht überschreiten. Hiebei ist anzunehmen, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der dauernden Erwerbsunfähigkeit mit der Antragstellung auf Sonderunterstützung eingetreten ist.
  3. Absatz 9,Bestünde bei Anspruch auf eine Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension bzw. Erwerbsunfähigkeitspension Anspruch auf eine Ausgleichszulage, so ist der nach Absatz 8, maßgebliche Grenzbetrag mit dem Betrag festzusetzen, der sich aus der Anwendung der Paragraphen 292 bis 296 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der Paragraphen 149 bis 153 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der Paragraphen 140 bis 144 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergäbe.
  4. Absatz 10,Die nach Absatz 7, bemessene Sonderunterstützung darf in keinem Fall im Monat 80 v. H. des der Einreihung in die Lohnklasse zugrunde gelegten Entgeltes überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR12096595

Alte Dokumentnummer

N6197320560L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/642/P5/NOR12096595

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