(5)Absatz 5,Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik den Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Höhe von 1 764 764 Schilling abzüglich der Beträge gemäß dem zweiten Satz mit Fälligkeit am 30. April 1996 zu ersetzen. Von vorgenannter Summe sind die Pensionsversicherungsbeiträge (§ 18 Abs. 4), die von den Arbeitgebern für den Monat April 1996 geleistet wurden, abzuziehen.Der Bund hat der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik den Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Höhe von 1 764 764 Schilling abzüglich der Beträge gemäß dem zweiten Satz mit Fälligkeit am 30. April 1996 zu ersetzen. Von vorgenannter Summe sind die Pensionsversicherungsbeiträge (Paragraph 18, Absatz 4,), die von den Arbeitgebern für den Monat April 1996 geleistet wurden, abzuziehen.