(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft. Sie sind für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, weiter anzuwenden. Sie gelten weiterhin für Personen, die am 31. März 1996 im Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 AlVG oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges stehen oder deren Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht, wennParagraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, treten mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft. Sie sind für Ansprüche, deren Anfallstag vor dem 1. April 1996 liegt, weiter anzuwenden. Sie gelten weiterhin für Personen, die am 31. März 1996 im Bezug des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 81, AlVG oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges stehen oder deren Anspruch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AlVG ruht, wenn
der Anfallstag vor dem 1. Jänner 1996 liegt oder die Person nachweist, daß ihr Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1996 gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst oder durch gerichtlichen Vergleich beendet wurde und auf Grund von Kündigungsfristen oder Kündigungsterminen, die auf Gesetz oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, oder auf Grund des Vergleichs erst am 31. Dezember 1995 oder später beendet wurde,
während des Bezuges des Arbeitslosengeldes oder eines auf einem solchen Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges weibliche Arbeitslose das 54. Lebensjahr und männliche Arbeitslose das 59. Lebensjahr vollenden, wobei ein Ruhen des Anspruches dem Bezug gleichsteht, und
der Anfallstag der Sonderunterstützung spätestens am 31. Dezember 1998 liegt.
Gleiches gilt in den Fällen der Z 1 auch wenn die Personen am 31. März 1996 nicht im Bezug des Arbeitslosengeldes stehen, weil das Dienstverhältnis am 31. März 1996 noch nicht beendet ist, wenn im Anschluß an die Beendigung die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 81 AlVG oder die Voraussetzungen der Z 2 und 3 erfüllt sind. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist § 15 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 anzuwenden.Gleiches gilt in den Fällen der Ziffer eins, auch wenn die Personen am 31. März 1996 nicht im Bezug des Arbeitslosengeldes stehen, weil das Dienstverhältnis am 31. März 1996 noch nicht beendet ist, wenn im Anschluß an die Beendigung die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 81, AlVG oder die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 erfüllt sind. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist Paragraph 15, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1996, anzuwenden.