„Die gesetzliche Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist, fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Das gilt nicht für Maßnahmen des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge (Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG).“„Die gesetzliche Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist, fällt gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Das gilt nicht für Maßnahmen des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG).“