Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1973,
K
Artikel eins
08.02.1973
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
„Die gesetzliche Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist, fällt gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Das gilt nicht für Maßnahmen des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG).“
Kompetenzgrundlage für Pflanzenschutz jetzt Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG.
Kulturflächenschutz, Landeskultur
08.11.2022
10000528
NOR12007707
N11973135780