Bundesrecht konsolidiert

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Verfahrenshilfegesetz Art. 8 § 2

Kurztitel

Verfahrenshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 8 § 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 2,

Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Bürgermeister des Ortes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, ein Zeugnis über die im Paragraph 66, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes angeführten Tatsachen auszustellen.

Im RIS seit

11.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Gesetzesnummer

20010174

Dokumentnummer

NOR40200977

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/569/A8P2/NOR40200977

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