Verfahrenshilfegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,
BG
Artikel 8, Paragraph 2
01.12.1973
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Bürgermeister des Ortes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, ein Zeugnis über die im Paragraph 66, Absatz eins, ZPO in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes angeführten Tatsachen auszustellen.
11.04.2018
20010174
NOR40200977