Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.12.1972
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.Für die Abgeltung nach den Paragraphen 2 und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.
(2)Absatz 2,Für Bruchteile von Stunden gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Gesetzesnummer
10008288
Dokumentnummer
NOR12096541
Alte Dokumentnummer
N61973106360