Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:
für die ersten sechs Stunden:
für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte
1.74 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe B
1.17 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe C
0.84 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe D
0.66 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe E
0.57 vH
für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte
1.41 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe B
0.95 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe C
0.67 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe D
0.54 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe E
0.46 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Gesetzesnummer
10008288
Dokumentnummer
NOR12097623
Alte Dokumentnummer
N61975108450