Kurztitel
Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 551/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 125/1975Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1975,
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:
für die ersten sechs Stunden:
für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte
1.74 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe B
1.17 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe C
0.84 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe D
0.66 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe E
0.57 vH
für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte
1.41 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe B
0.95 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe C
0.67 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe D
0.54 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe E
0.46 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.