Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
für die ersten sechs Stunden:
für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte
1.31 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe B
0.87 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe C
0.63 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe D
0.49 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe E
0.43 vH
für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte
1.06 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe B
0.70 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe C
0.50 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe D
0.40 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe E
0.35 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Gesetzesnummer
10008288
Dokumentnummer
NOR12097622
Alte Dokumentnummer
N61975108440