Kurztitel
Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 551/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 125/1975Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1975,
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
für die ersten sechs Stunden:
für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte
1.31 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe B
0.87 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe C
0.63 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe D
0.49 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe E
0.43 vH
für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
für Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte
1.06 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe B
0.70 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe C
0.50 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe D
0.40 vH
für Beamte der Verwendungsgruppe E
0.35 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.