Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.12.1972
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Richtern, staatsanwaltschaftlichen Beamten und nichtrichterlichen Bediensteten der Justiz, die bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten und den Staatsanwaltschaften zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 4. Den Richtern, staatsanwaltschaftlichen Beamten und nichtrichterlichen Bediensteten der Justiz, die bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten und den Staatsanwaltschaften zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 4,
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Gesetzesnummer
10008288
Dokumentnummer
NOR12096540
Alte Dokumentnummer
N61973106350