Festsetzung einer Journaldienstzulage - BMJ
Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1973,
Paragraph eins
01.12.1972
Den Richtern, staatsanwaltschaftlichen Beamten und nichtrichterlichen Bediensteten der Justiz, die bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten und den Staatsanwaltschaften zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 4,