(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 535/1994)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1994,)
Unterzeichnungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Bei der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) haben die gehörig Bevollmächtigten
IN DER ERWÄGUNG, daß die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter zur See nach und von dem Vereinigten Königreich wesentlich von denen der Anlage A des ADR abweichen und dass es nicht möglich ist, sie in absehbarer Zeit dem ADR anzupassen,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Vereinigte Königreich sich verpflichtet hat, zur Ergänzung der Anlage A einen besonderen Anhang vorzulegen, der Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und zur See zwischen dem Festland und dem Vereinigten Königreich enthält,
VEREINBART, daß bis zum Inkrafttreten dieses besonderen Anhangs gefährliche Güter, die nach den Bestimmungen des ADR nach und von dem Vereinigten Königreich befördert werden, außer den Bestimmungen der Anlage A des ADR auch denen des Vereinigten Königreichs über die Beförderung gefährlicher Güter zur See entsprechen müssen;
KENNTNIS GENOMMEN von einer Erklärung des Vertreters Frankreichs, nach der die Regierung der Französischen Republik sich abweichend von Artikel 4 Abs. 2 das Recht vorbehält, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei im Verkehr befindlichen Fahrzeuge, und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, zur Beförderung gefährlicher Güter auf französischem Gebiet nur zuzulassen, wenn sie den Bedingungen der Anlage B oder den französischen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße entsprechen;KENNTNIS GENOMMEN von einer Erklärung des Vertreters Frankreichs, nach der die Regierung der Französischen Republik sich abweichend von Artikel 4 Absatz 2, das Recht vorbehält, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei im Verkehr befindlichen Fahrzeuge, und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, zur Beförderung gefährlicher Güter auf französischem Gebiet nur zuzulassen, wenn sie den Bedingungen der Anlage B oder den französischen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße entsprechen;
EMPFOHLEN, daß die Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen oder seinen Anlagen möglichst vor der Vorlage nach Artikel 14 Abs. 1 oder Artikel 13 Abs. 2 in Tagungen von Sachverständigen der Vertragsparteien und nötigenfalls der anderen nach Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens in Betracht kommenden Staaten sowie der nach Artikel 14 Abs. 5 des Übereinkommens in Betracht kommenden internationalen Organisationen besprochen werden.EMPFOHLEN, daß die Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen oder seinen Anlagen möglichst vor der Vorlage nach Artikel 14 Absatz eins, oder Artikel 13 Absatz 2, in Tagungen von Sachverständigen der Vertragsparteien und nötigenfalls der anderen nach Artikel 6 Absatz eins, des Übereinkommens in Betracht kommenden Staaten sowie der nach Artikel 14 Absatz 5, des Übereinkommens in Betracht kommenden internationalen Organisationen besprochen werden.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk wurde am 20. September 1973 hinterlegt; das Vertragswerk ist daher gemäß dessen Art. 7 Abs. 2 für Österreich am 20. Oktober 1973 in Kraft getreten.Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk wurde am 20. September 1973 hinterlegt; das Vertragswerk ist daher gemäß dessen Artikel 7, Absatz 2, für Österreich am 20. Oktober 1973 in Kraft getreten.
Nach den bis 12. Oktober 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande (Königreich in Europa), Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Deutschen Demokratischen Republik Vorbehalt:
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich durch Artikel 11 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Slowakei
Die Slowakei hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Tschechische Republik
Die Tschechische Republik hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Tschechoslowakei Vorbehalt:
„Die Tschechoslowakei erklärt, daß sie sich im Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens durch die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens als nicht gebunden betrachtet.“„Die Tschechoslowakei erklärt, daß sie sich im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens durch die Bestimmungen des Artikel 11, Absatz 2 und 3 des Übereinkommens als nicht gebunden betrachtet.“
Ungarn
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Ungarn erklärt, sich durch die Bestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.