Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zwischen Österreich und Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs Art. 3

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 479/1973

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

04.10.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

(1) Das Übereinkommen, das griechischerseits der Ratifikation bedarf, tritt neunzig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.

(2) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonaten Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen vom 5. April 1972 zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs *) außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 6. Juli 1973, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und griechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

________________________

*) Siehe Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1972,

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011447

Dokumentnummer

NOR12148100

Alte Dokumentnummer

N9197342576L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/479/A3/NOR12148100

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