Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 36
Inkrafttretensdatum
18.08.1973
Außerkrafttretensdatum
Index
29/06 Urheberrecht
Text
Artikel 36
(1)Absatz eins,Jedes Verbandsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Es besteht Einverständnis darüber, daß jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.
Schlagworte
Rechtsanpassung, Transformation
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Gesetzesnummer
10002268
Dokumentnummer
NOR12029376
Alte Dokumentnummer
N2197326978S