Kurztitel

Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1973,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

18.08.1973

Text

Artikel 36

  1. Absatz eins,Jedes Verbandsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Es besteht Einverständnis darüber, daß jedes Land im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieser Übereinkunft Wirkung zu verleihen.