Absatz eins,Jedes Verbandsland dieser Übereinkunft verpflichtet sich, entsprechend seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieser Übereinkunft zu gewährleisten.
Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)
Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1973,
Artikel 36
18.08.1973