Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
11.08.1973
Außerkrafttretensdatum
Index
29/06 Urheberrecht
Text
Artikel 4
Aufgaben
Zur Erreichung des in Artikel 3 bezeichneten Zwecks nimmt die Organisation durch ihre zuständigen Organe und vorbehaltlich der Zuständigkeit der einzelnen Verbände folgende Aufgaben wahr:
sie fördert Maßnahmen zur weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;
sie erfüllt die Verwaltungsaufgaben des Pariser Verbandes, der im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und des Berner Verbandes;
sie kann sich damit einverstanden erklären, die Verwaltung jeder anderen internationalen Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums zu übernehmen oder sich an einer solchen Verwaltung zu beteiligen;
sie unterstützt das Zustandekommen internationaler Vereinbarungen zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums;
sie bietet den Staaten, die sie um juristisch-technische Hilfe auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ersuchen, ihre Mitarbeit an;
sie sammelt und verbreitet alle Informationen über den Schutz des geistigen Eigentums, unternimmt und fördert Untersuchungen auf diesem Gebiet und veröffentlicht deren Ergebnisse;
sie unterhält Einrichtungen zur Erleichterung des internationalen Schutzes des geistigen Eigentums, nimmt gegebenenfalls Registrierungen auf diesem Gebiet vor und veröffentlicht Angaben über diese Registrierungen;
sie trifft alle anderen geeigneten Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Gesetzesnummer
10002269
Dokumentnummer
NOR12029247
Alte Dokumentnummer
N2197325382S