Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen) Art. 4

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 397/1973

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

11.08.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 4

Aufgaben

Zur Erreichung des in Artikel 3 bezeichneten Zwecks nimmt die Organisation durch ihre zuständigen Organe und vorbehaltlich der Zuständigkeit der einzelnen Verbände folgende Aufgaben wahr:

  1. Litera i
    sie fördert Maßnahmen zur weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;
  2. Sub-Litera, i, i
    sie erfüllt die Verwaltungsaufgaben des Pariser Verbandes, der im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und des Berner Verbandes;
  3. iii
    sie kann sich damit einverstanden erklären, die Verwaltung jeder anderen internationalen Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums zu übernehmen oder sich an einer solchen Verwaltung zu beteiligen;
  4. Sub-Litera, i, v
    sie unterstützt das Zustandekommen internationaler Vereinbarungen zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums;
  5. Litera v
    sie bietet den Staaten, die sie um juristisch-technische Hilfe auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ersuchen, ihre Mitarbeit an;
  6. Sub-Litera, v, i
    sie sammelt und verbreitet alle Informationen über den Schutz des geistigen Eigentums, unternimmt und fördert Untersuchungen auf diesem Gebiet und veröffentlicht deren Ergebnisse;
  7. vii
    sie unterhält Einrichtungen zur Erleichterung des internationalen Schutzes des geistigen Eigentums, nimmt gegebenenfalls Registrierungen auf diesem Gebiet vor und veröffentlicht Angaben über diese Registrierungen;
  8. viii
    sie trifft alle anderen geeigneten Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025

Gesetzesnummer

10002269

Dokumentnummer

NOR12029247

Alte Dokumentnummer

N2197325382S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/397/A4/NOR12029247

Navigation im Suchergebnis