sie fördert Maßnahmen zur weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;
Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)
Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1973,
Vertrag – Multilateral
Artikel 4
11.08.1973
29/06 Urheberrecht
Zur Erreichung des in Artikel 3 bezeichneten Zwecks nimmt die Organisation durch ihre zuständigen Organe und vorbehaltlich der Zuständigkeit der einzelnen Verbände folgende Aufgaben wahr:
14.07.2025
10002269
NOR12029247
N2197325382S