Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
09.07.1973
Außerkrafttretensdatum
Index
29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)
Text
ARTIKEL 3
Jede Vertragspartei befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.
Anmerkung
In Österreich angelegte diplomatische oder konsularische Urkunden bedurften schon nach der bisherigen österreichischen Rechtslage keine Beglaubigung. Die Bedeutung des Übereinkommens für Österreich liegt darin, daß nun in einem der anderen Vertragsstaaten vorgelegte österreichische diplomatische oder konsularische Urkunden dort keiner Beglaubigung bedürfen.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016
Gesetzesnummer
10002257
Dokumentnummer
NOR12029452
Alte Dokumentnummer
N2197328870S