Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung Art. 3

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 274/1973

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

09.07.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

29/14 Beglaubigung ausländischer Urkunden (Befreiung)

Text

ARTIKEL 3

Jede Vertragspartei befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.

Anmerkung

In Österreich angelegte diplomatische oder konsularische Urkunden bedurften schon nach der bisherigen österreichischen Rechtslage keine Beglaubigung. Die Bedeutung des Übereinkommens für Österreich liegt darin, daß nun in einem der anderen Vertragsstaaten vorgelegte österreichische diplomatische oder konsularische Urkunden dort keiner Beglaubigung bedürfen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016

Gesetzesnummer

10002257

Dokumentnummer

NOR12029452

Alte Dokumentnummer

N2197328870S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/274/A3/NOR12029452

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