Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1973,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

09.07.1973

Text

ARTIKEL 3

Jede Vertragspartei befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.