Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung
Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1973,
Artikel 3
09.07.1973
Jede Vertragspartei befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.