Bundesrecht konsolidiert

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Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln § 1

Kurztitel

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 171/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.04.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

75 Volksbildung

Text

ABSCHNITT römisch eins

Gegenstand der Förderung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009356

Dokumentnummer

NOR12119336

Alte Dokumentnummer

N7197310861O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/171/P1/NOR12119336

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