Kurztitel

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.04.1973

Text

ABSCHNITT römisch eins

Gegenstand der Förderung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.
  2. Absatz 2,Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.