Absatz eins,Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,
Paragraph eins
14.04.1973