Bundesrecht konsolidiert

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Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 113/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.03.1973

Außerkrafttretensdatum

23.11.1976

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund hat den Bau, die Erhaltung, den Betrieb und die Finanzierung der im Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, angeführten Arlberg Schnellstraße (S 16) in der Teilstrecke St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg (Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke) einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
  2. Absatz 2,Die für Bau, Erhaltung und Betrieb der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf ihre Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für Zwecke gemäß Paragraph eins, notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten der Paragraph 18 und der Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über den Bau und die Erhaltung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke (Absatz eins,) zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erschein. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunfterteilung zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf dieser dienen und einen unmittelbaren Zugang zu der Schnellstraße haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.

Im RIS seit

14.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10011452

Dokumentnummer

NOR40255288

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/113/P1/NOR40255288

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