Bundesrecht konsolidiert

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Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz § 1

Kurztitel

Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 113/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.07.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bund hat bei der im Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, angeführten Arlberg Schnellstraße (S 16) die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung
    1. Litera a
      der Teilstrecke St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg (Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke) und
    2. Litera b
      der Teilstrecken Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg und Danöfen bis Dalaas-West
    einer Aktiengesellschaft zu übertragen.
  2. Absatz 2,Die für die Herstellung und Erhaltung der in Absatz eins, genannten Teilstrecken notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für Zwecke gemäß Paragraph eins, notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten der Paragraph 18 und der Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Absatz eins, genannten Teilstrecken zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktiengesellschaft sind verpflichtet, diesen Anweisungen und Aufforderungen zur Auskunfterteilung zu entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Aktiengesellschaft darf Betriebe an den in Absatz eins, genannten Teilstrecken, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu der Schnellstraße haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten.

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971, Auskunftserteilung

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10011452

Dokumentnummer

NOR12148083

Alte Dokumentnummer

N9197323908L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/113/P1/NOR12148083

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