(1)Absatz eins,Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts auf mehrere aufnehmende Bezirksgerichte aufgeteilt, so richtet sich die Überweisung (§ 1 Abs. 1) oder die Zuständigkeit (§ 1 Abs. 2) danach, welches der aufnehmenden Bezirksgerichte zuständig wäre, wenn die neue Sprengeleinteilung schon vor der Auflassung bestanden hätte. Die Urkundensammlung eines aufgelassenen Bezirksgerichts fällt dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts auf mehrere aufnehmende Bezirksgerichte aufgeteilt, so richtet sich die Überweisung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder die Zuständigkeit (Paragraph eins, Absatz 2,) danach, welches der aufnehmenden Bezirksgerichte zuständig wäre, wenn die neue Sprengeleinteilung schon vor der Auflassung bestanden hätte. Die Urkundensammlung eines aufgelassenen Bezirksgerichts fällt dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.