Kurztitel

Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.03.1972

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts auf mehrere aufnehmende Bezirksgerichte aufgeteilt, so richtet sich die Überweisung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder die Zuständigkeit (Paragraph eins, Absatz 2,) danach, welches der aufnehmenden Bezirksgerichte zuständig wäre, wenn die neue Sprengeleinteilung schon vor der Auflassung bestanden hätte. Die Urkundensammlung eines aufgelassenen Bezirksgerichts fällt dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.
  2. Absatz 2,Ergibt sich aus der Anwendung des Absatz eins, nicht, an welches der aufnehmenden Bezirksgerichte die Sache als überwiesen gilt oder welches von ihnen für sie zuständig ist, so fällt sie dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.