dem Überweisungsbetrag sind Zeiten nach Z 2 – mit Ausnahme der Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e oder g ASVG – nur bis zu einem Höchstausmaß von 48 unmittelbar vor dem Ausscheiden liegenden Monaten zugrunde zu legen; er ist um noch nicht berücksichtigte Zeiten, die in einem gemäß § 63 Abs. 1 und 2 geleisteten Überweisungsbetrag enthalten waren, zu erhöhen;dem Überweisungsbetrag sind Zeiten nach Ziffer 2, – mit Ausnahme der Zeiten einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e, oder g ASVG – nur bis zu einem Höchstausmaß von 48 unmittelbar vor dem Ausscheiden liegenden Monaten zugrunde zu legen; er ist um noch nicht berücksichtigte Zeiten, die in einem gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 geleisteten Überweisungsbetrag enthalten waren, zu erhöhen;