dem Überweisungsbetrag sind Zeiten nach Z. 2 nur bis zu einem Höchstausmaß von 48 unmittelbar vor dem Ausscheiden liegenden Monaten zugrunde zu legen; er ist um noch nicht berücksichtigte Zeiten, die in einem gemäß § 63 Abs. 1 und 2 geleisteten Überweisungsbetrag enthalten waren, zu erhöhen;dem Überweisungsbetrag sind Zeiten nach Ziffer 2, nur bis zu einem Höchstausmaß von 48 unmittelbar vor dem Ausscheiden liegenden Monaten zugrunde zu legen; er ist um noch nicht berücksichtigte Zeiten, die in einem gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 geleisteten Überweisungsbetrag enthalten waren, zu erhöhen;