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Notarversicherungsgesetz 1972 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Die Berufsunfähigkeitspension besteht
    1. Ziffer eins
      aus dem Grundbetrag von 754,05 € monatlich;
    2. Ziffer 2
      aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 2,33 € monatlich;
    3. Ziffer 3
      aus der Zusatzpension.
    Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Absatz 5,, höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:
    1. Ziffer eins
      Als Zusatzpension gebühren monatlich 17,80 % der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage (Paragraph 14,) aus den Beitragsmonaten während der letzten 24 Kalenderjahre vor dem Stichtag (Durchrechnungszeitraum). Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum erworbenen Beitragsmonaten zu bilden. Fallen in den Durchrechnungszeitraum Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes oder ein Anrechnungsbetrag nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, oder ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet worden ist, sind für diese Zeiträume die von dem diese Beträge überweisenden Träger gemeldeten Beitragsgrundlagen bei der Bemessung der Zusatzpension zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach Absatz 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Absatz eins, ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Absatz 5,, heranzuziehen. Liegt der Stichtag im Jahr 2010, so gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 56 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 46 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 32 % der Zusatzpension zusätzlich. Für Stichtage ab dem Jahr 2011 gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30 % der Zusatzpension zusätzlich.
    3. Ziffer 3
      Für Stichtage ab dem Jahr 2011 sind bei der Berechnung der Zusatzpension folgende Pensionsprozentsätze und Durchrechnungszeiträume anzuwenden:

Stichtag

Pensionsprozentsatz

Durchrechnungszeitraum

2011

17,50

25 Kalenderjahre

2012

17,20

26 Kalenderjahre

2013

16,90

27 Kalenderjahre

2014

16,60

28 Kalenderjahre

2015

16,30

29 Kalenderjahre

ab 2016

16,00

30 Kalenderjahre

Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,)

Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2015,)

  1. Absatz 5,Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Absatz eins, Ziffer 2, zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

  1. Absatz 6,Die Erhöhung nach Absatz 5, darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 7,Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, von dem die Versicherungsanstalt nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eintritt Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 8,Erreicht eine nach Absatz eins bis 6 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 166,09 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.
  4. Absatz 9,An die Stelle der Beträge in den Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 8, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 20,) vervielfachten Beträge.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2015,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168138

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P48/NOR40168138

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