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Notarversicherungsgesetz 1972 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Die Berufsunfähigkeitspension besteht
    1. Ziffer eins
      aus dem Grundbetrag von 2500 S monatlich;
    2. Ziffer 2
      aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 7 S monatlich;
    3. Ziffer 3
      aus der Zusatzpension.
    Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Absatz 5,, höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:
    1. Ziffer eins
      Als Zusatzpension gebühren monatlich 16% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Beitragsmonaten heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäß Absatz 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Absatz eins, ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Absatz 5,, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebühren bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55%, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45% und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30% der Zusatzpension zusätzlich.
  3. Absatz 3,Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat entfallende Teil der Einkünfte nach Paragraph 14, in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt.
  4. Absatz 4,Versicherten, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr, um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen hat, der Grundbetrag um 3 v. H. gekürzt.
  5. Absatz 5,Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Absatz eins, Ziffer 2, zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

  1. Absatz 6,Die Erhöhung nach Absatz 5, darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.
  2. Absatz 7,Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (Paragraph 65,) gemeldet wurde.
  3. Absatz 8,Erreicht eine nach Absatz eins bis 5 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 26 000 S monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.
  4. Absatz 9,An die Stelle der Beträge in den Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 8, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 20,) vervielfachten Beträge.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40016689

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P48/NOR40016689

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