Bundesrecht konsolidiert

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Notarversicherungsgesetz 1972 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notarversicherungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

NVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 37,) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 37,) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
    1. Ziffer eins
      auf die Rückforderung nach Absatz eins, verzichten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
  4. Absatz 4,Zur Eintreibung der Forderung der Versicherungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide ist ihr die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2015

Schlagworte

Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse, Meldepflicht, Auskunftspflicht

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40168133

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/66/P38/NOR40168133

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