Absatz eins,Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 37,) den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 37,) erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.