Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Abfuhr der Kapitalertragsteuer

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Der Schuldner der Kapitalerträge hat die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung “Kapitalertragsteuer” binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterläßt. Die Kapitalertragsteuer ist an das Betriebsfinanzamt des Schuldners (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) abzuführen.
  2. Absatz 2,Der Schuldner der Kapitalerträge hat innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist diese Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist binnen einer Woche nach Zufließen der Kapitalerträge auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, wobei der Grund hiefür anzugeben ist.
  3. Absatz 3,Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben. Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12053068

Alte Dokumentnummer

N3199333923J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P96/NOR12053068

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