Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1972 § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Abfuhr der Kapitalertragsteuer

Paragraph 96, (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterläßt. Die Kapitalertragsteuer ist an das Betriebsfinanzamt des Schuldners (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) abzuführen.

  1. Absatz 2,Der Schuldner der Kapitalerträge hat innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Finanzamt eine Anmeldung nach dem amtlichen Vordruck einzureichen. Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist diese Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmeldung ist binnen einer Woche nach Zufließen der Kapitalerträge auch dann einzureichen, wenn ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, wobei der Grund hiefür anzugeben ist.
  2. Absatz 3,Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt worden sind, zu erteilen und hierin das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist, anzugeben. Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch eine Bank gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12048727

Alte Dokumentnummer

N3198611813A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P96/NOR12048727

Navigation im Suchergebnis