Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Einbehaltung der Kapitalertragsteuer

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Der Schuldner der Kapitalerträge hat die Kapitalertragsteuer mit 20. v. H. der Kapitalerträge einzubehalten. Er hat den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer zu Gunsten eines Gläubigers, so ist der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners dem Kapitalertrag hinzuzurechnen. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug.
  2. Absatz 2,Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
    2. Ziffer 2
      der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  3. Absatz 3,Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger in dem Zeitpunkt zu (Absatz eins,), der im Beschluß als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung.
  4. Absatz 4,Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrages der Tag nach der Aufstellung der Bilanz mit der Gewinn- und Verlustrechnung oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteiles des stillen Gesellschafters.
  5. Absatz 5,Haben Gläubiger und Schuldner vor dem Zufließen ausdrücklich eine Stundung des Kapitalertrages vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. Eine Stundung liegt nicht vor, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gutgeschrieben oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen anzusehen ist.

Schlagworte

Landwirtschaft, Stille Gesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045489

Alte Dokumentnummer

N3197212002S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P95/NOR12045489

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