Absatz eins,Der Schuldner der Kapitalerträge hat die Kapitalertragsteuer mit 20. v. H. der Kapitalerträge einzubehalten. Er hat den Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer zu Gunsten eines Gläubigers, so ist der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners dem Kapitalertrag hinzuzurechnen. Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug.