(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß Paragraph 69, vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,).