Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)

Text

Lohnsteuerbescheinigung

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen, während welcher Zeit der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich geldwerter Vorteile) und die davon einbehaltene Lohnsteuer betragen haben (Lohnsteuerbescheinigung).
  2. Absatz 2,Eine Lohnsteuerbescheinigung ist für alle Arbeitnehmer auszuschreiben, wenn für das betreffende Kalenderjahr die Ablieferung der Lohnsteuerkarten für statistische Zwecke angeordnet wurde (Paragraph 74, Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß Paragraph 69, vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,).
  4. Absatz 4,Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigung auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (Paragraph 76,) auszuschreiben.
  5. Absatz 5,Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045477

alte Dokumentnummer

N3197211990S