Absatz eins,Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen, während welcher Zeit der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr bei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich geldwerter Vorteile) und die davon einbehaltene Lohnsteuer betragen haben (Lohnsteuerbescheinigung).