Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

31.12.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.
  2. Absatz 2,Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben, sofern nicht der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 69, braucht der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen. In den Fällen der Paragraphen 70 und 92 ist keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
  4. Absatz 4,Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
  5. Absatz 5,Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn gezahlt wird, hat die Versteuerung von Bezügen auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei Durchführung des Jahresausgleiches des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12047453

Alte Dokumentnummer

N3198113145R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P74/NOR12047453

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