(2)Absatz 2,Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben, sofern nicht der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des § 48 Abs. 3. Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben, sofern nicht der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.