die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 berücksichtigten Pauschbetrag, die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz, sowie bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach § 62 Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen waren,die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2,, den vom Arbeitgeber gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, berücksichtigten Pauschbetrag, die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz, sowie bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, die nicht nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen waren,