(2)Absatz 2,Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (§ 25) unter Beachtung der Anordnungen des Abs. 1 zweiter Satz umBei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (Paragraph 25,) unter Beachtung der Anordnungen des Absatz eins, zweiter Satz um
die Pauschbeträge gemäß § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 62 Abs. 1 sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,die Pauschbeträge gemäß Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 62, Absatz eins, sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z. 5,tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,,
die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (§ 62 Abs. 4, § 63 Abs. 1 und § 65),die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (Paragraph 62, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65,),
die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß § 62 Abs. 2, den vom Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 berücksichtigten Pauschbetrag und die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2,, den vom Arbeitgeber gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, berücksichtigten Pauschbetrag und die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz,
den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 104den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 104
zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (§ 57 Abs. 1 bis 5) der Lohnsteuertarif angewendet; für Lohnzahlungszeiträume, für die aus Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte vorliegt, sind der Monatslohn um die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß § 75 zu erhöhen und die Bestimmungen des § 57 Abs. 2, 3 und 5 nicht anzuwenden.zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (Paragraph 57, Absatz eins bis 5) der Lohnsteuertarif angewendet; für Lohnzahlungszeiträume, für die aus Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte vorliegt, sind der Monatslohn um die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß Paragraph 75, zu erhöhen und die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 2, 3 und 5 nicht anzuwenden.