Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3:
ab 1. 1. 1975
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.

Text

Durchführung des Jahresausgleiches

Paragraph 73, (1) Bei Durchführung des Jahresausgleiches gemäß Paragraph 72, Absatz eins, oder 3 ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. In diese Berechnung sind Bezüge, die gemäß Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, Absatz eins, steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der Paragraphen 67, oder 68 oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, zu versteuern waren, nicht einzubeziehen.

  1. Absatz 2,Bei der Neuberechnung ist der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossene steuerpflichtige Arbeitslohn (Paragraph 25,) unter Beachtung der Anordnungen des Absatz eins, zweiter Satz um
    1. Ziffer eins
      die Pauschbeträge gemäß Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3 und Paragraph 62, Absatz eins, sowie um Pauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
    2. Ziffer 2
      tatsächlich geleistete Beträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,,
    3. Ziffer 3
      die Summe der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge (Paragraph 62, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65,),
    4. Ziffer 4
      die vom Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Beträge gemäß Paragraph 62, Absatz 2,, den vom Arbeitgeber gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, berücksichtigten Pauschbetrag und die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz,
    5. Ziffer 5
      den Landarbeiterfreibetrag bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 104
    zu mindern. Der sich so ergebende Unterschiedsbetrag ist in zwölf gleichen Teilen auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Auf den sich so ergebenden Monatslohn wird unter Berücksichtigung der Steuerabsetzbeträge (Paragraph 57, Absatz eins bis 5) der Lohnsteuertarif angewendet; für Lohnzahlungszeiträume, für die aus Verschulden des Arbeitnehmers keine Lohnsteuerkarte vorliegt, sind der Monatslohn um die entsprechenden Hinzurechnungsbeträge gemäß Paragraph 75, zu erhöhen und die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 2, 3 und 5 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Lohnsteuer ist der einbehaltenen Lohnsteuer gegenüberzustellen, wobei jedoch die von solchen Bezügen einbehaltene Lohnsteuer auszuscheiden ist, die gemäß Absatz eins, in die Durchführung des Jahresausgleiches nicht einzubeziehen sind. Ist der verbleibende Teil der einbehaltenen Lohnsteuer höher, so ist der Mehrbetrag zu erstatten; ist er niedriger, so ist der Unterschiedsbetrag durch Steuerbescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Steuerbetrag darf nicht höher sein als der 100.000 S übersteigende Betrag im Sinne des Paragraph 72, Absatz 3, Der vorgeschriebene Steuerbetrag ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045993

Alte Dokumentnummer

N3197413131R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P73/NOR12045993

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