Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Abschlußzahlungen

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
    1. Ziffer eins
      Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Vorauszahlung,
    2. Ziffer 2
      die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen, mit Ausnahme jener Steuerbeträge, die von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, entrichtet worden sind. Ist ein Jahresausgleich (Paragraph 72,) durchzuführen, so tritt an die Stelle der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge die auf Grund des durchgeführten Jahresausgleiches festgesetzte Lohnsteuer. Lohnsteuer, die im Haftungswege (Paragraph 82, Absatz eins,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  2. Absatz 2,Ist die Einkommensteuerschuld größer als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Abschlußzahlung).
  3. Absatz 3,Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  4. Absatz 4,Findet weder eine Veranlagung nach Paragraph 39, noch nach Paragraph 41, statt, so gilt die Einkommensteuer, die auf steuerabzugspflichtige Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er weder gemäß Paragraph 82, Absatz 2, noch gemäß Paragraph 95, Absatz 2, in Anspruch genommen werden kann noch ein Jahresausgleich gemäß Paragraph 72, durchzuführen ist. Findet eine Veranlagung nach Paragraph 41, statt und bleiben hiebei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 41, Absatz 4, außer Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, für den Steuerschuldner als getilgt, wenn er nicht gemäß Paragraph 82, Absatz 2, in Anspruch genommen werden kann.

Schlagworte

Anrechnung der Lohnsteuer, Anrechnung der Kapitalertragsteuer,
Einkommensteuergutschrift

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045440

Alte Dokumentnummer

N3197211953S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P46/NOR12045440

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