Absatz eins,Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
- Ziffer einsDie für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Vorauszahlung,
- Ziffer 2die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen, mit Ausnahme jener Steuerbeträge, die von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß Paragraph 41, Absatz 4, bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, entrichtet worden sind. Ist ein Jahresausgleich (Paragraph 72,) durchzuführen, so tritt an die Stelle der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge die auf Grund des durchgeführten Jahresausgleiches festgesetzte Lohnsteuer. Lohnsteuer, die im Haftungswege (Paragraph 82, Absatz eins,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.